Neufassung der Satzung des Kleingärtnervereins „Sonnenblume“ Ohorn e. V.
Der Verein ist im Sinne des Gesetzes vom 21. Februar 1990 (GB 1 Teil I, Nr. 10) eine registrierte, sich selbstverwaltende Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen bei der gärtnerischen Nutzung des gepachteten Bodens des Flurstückes Nr. , sowie zum Zwecke der Erholung und Entspannung
Die Satzung des Kleingärtnervereins „Sonnenblume“ Ohorn e. V. beinhaltet folgende Punkte:
Inhalt
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziel des Vereines
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten des Vereins
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
§ 12 Die Buchprüfer
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
§ 15 Satzungsänderung
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
§ 17 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Sonnenblume Ohorn e. V. und hat seinen Sitz in der Schulstraße 15 in 01896 Ohorn
2. Er ist beim zuständigen Amtsgericht Dresden unter der VR-Nr. 8452 registriert.
3. Der Verein ist Mitglied im Territorialverband Kamenz der Kleingärtner e. V. (TKK)
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Ziel des Vereines
1. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün im Ort und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
3. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.
4. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
5. Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
a. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
b. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
c. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.
3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
4. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, des Bundeskleingartengesetzes (im Folgenden BkleingG) der Rahmenkleingartenordnung des TKK sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des Vereins an.
§ 4 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
3. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt:
a. sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c. alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
d. nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a. diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
b. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektro-Energie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr,
c. für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden,
d. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
e. für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
f. mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
g. die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,
h. bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,
i. an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
· schriftliche Austrittserklärung
· Ausschluss
· Tod
· Auflösung des Vereins
· Streichung von der Mitgliederliste
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines Jahres möglich, also spätestens mit Datum 30.06. des laufenden Jahres.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a. schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, des BkleingG oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
b. durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
c. mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat seinen Verpflichtungen nachkommt. Bei unverschuldeter Notlage kann der Vorstand über eine Stundung der fälligen Beiträge, auf Antrag, befinden oder eine Ratenzahlung beschließen,
d. seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt,
e. bauliche Veränderungen jeglicher Art, ohne Genehmigung des Vorstandes, vornimmt,
f. mit dem Ausschluss endet die Mitgliedschaft im Verein, es enden alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Alle Verpflichtungen des ausscheidenden Mitgliedes müssen gegenüber dem Verein bis zum Austritt erfüllt sein.
g. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
h. Gegen diesen Ausschluss kann der betroffene Pächter innerhalb von vier Wochen, ab Zustellung der Entscheidung, schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen. Wenn der Vorstand bei seiner Entscheidung bleibt und der Beschwerde nicht abgeholfen wird, so hat der Vorstand diese zur Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
i. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.
j. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
4. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn:
a. das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
5. das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vereins
1. Der Verein ist juristisch selbstständig und rechtsfähig.
2. Der Verein nutzt alle Schulungs- und Lehrmaterialien des Verbandes einschließlich der Versicherungsmöglichkeiten.
3. Der Verein erkennt die Beschlüsse des TKK an und erfüllt seine Verpflichtungen gegenüber dem TKK.
4. Alle festgelegten Zahlungen gegenüber dem TKK werden fristgemäß eingehalten.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
· die Buchprüfer des Vereins (die Revisionskommission)
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen auf den Hauptwegen der Kleingartenanlage, oder in digitaler Form per E-Mail mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
4. Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.
8. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
9. Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung
b. Wahl des Vorstandes
c. Wahl der Buchprüfer
d. Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
· der Vorsitzende des Vereines,
· der stellvertretende Vorsitzende des Vereines,
· der Schriftführer,
· der Finanzbeauftragte,
· der Vorsitzende des Bauaktivs.
2. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gern. § 30 BGB beauftragen.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
5. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
8. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.
9. Aufgaben des Vorstandes:
· laufende Geschäftsführung des Vereins
· Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und
· Durchsetzung ihrer Beschlüsse
· Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
10. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
§ 11 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Beitrag bis zur einer Höhe von 100,00 € pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes können eine Tätigkeitsvergütung erhalten.
4. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die § 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.
5. Der Finanzbeauftragte verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.
§ 12 Die Buchprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Buchprüfer.
2. Mitglieder der Buchprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Buchprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Buchprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Territorialverband Kamenz der Kleingärtner e. V. Es darf unmittelbar für kleingärtnerische Zwecke verwendet werden.
3. Die Auflösung darf nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
5. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Vorstandsvorsitzenden des TKK Kamenz zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 15 Satzungsänderung
1. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen.
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Die im Juni 1990 beschlossene Satzung wurde überarbeitet und in der neuen Fassung am 22.05.2016 von der Mitgliederversammlung mit Beschluss-Nr. 62/8/2016 beschlossen.
2. Diese vorliegende Satzung tritt mit dem Tag der Registrierung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden in Kraft.
3. Die Satzung vom Juni 1990 Tritt somit außer Kraft.